Ludwig Wollweber Bansch Rechtsanwälte erfolgreich am OLG

OLG Frankfurt am Main zu den Pflichten eines Steuerberaters
Mit Urteil vom 6. März 2009 – 2 U 132/08 - hat sich das OLG Frankfurt zu den Pflichten eines Steuerberaters geäußert. Die Kanzlei Ludwig Wollweber Bansch hat einen Steuerberater vertreten, dem vorgeworfen wurde, anlässlich seiner Beratungstätigkeit Aufklärungspflichten gegenüber einer Mandantin verletzt zu haben. Die Mandantin, eine GmbH, hatte dem Steuerberater bereits erstinstanzlich vorgeworfen, ihr die Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds der Bast-Baugruppe, bei der sie erhebliche Verluste erlitten habe, dringend empfohlen und als gänzlich bedenkenlos und vorteilhaft dargestellt zu haben. Bereits das Landgericht sah den Vorwurf gegenüber dem Steuerberater nicht berechtigt an. Nun ist auch das OLG in zweiter Instanz der Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Reichhold von Ludwig Wollweber Bansch Rechtsanwälte, der den Steuerberater vertrat, vollumfänglich gefolgt.
Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass im Rahmen des Steuerberatungsvertrages ein Hinweis auf ein mögliches konkretes Risiko dieser Anlage gerade nicht von der steuerlichen Beratung umfasst ist. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der mit der Anlage in steuerlicher Hinsicht zu erzielende Erfolg nur im Falle der Werthaltigkeit des Immobilienfonds eintreten kann, da dies auch für den Vertreter der GmbH ersichtlich gewesen ist.
„Vorsicht ist in den Fällen geboten, in denen ein für den Steuerberater erkennbar mit Kapitalanlagen unerfahrener Mandant beraten werden will“, so Rechtsanwältin Beate Kirchner von Ludwig Wollweber Bansch, die in der Kanzlei für Bank- und Kapitalanlagerecht zuständig ist. „Zur Vermeidung von Haftungsfällen sollte ein Steuerberater daher gegenüber seinen Mandanten klarstellen, dass die steuerlichen Berechnungen nur zutreffen, wenn sich die Anlageform wie prognostiziert entwickelt, was aber nicht Inhalt der Steuerberatungstätigkeit ist.“
Grundsätzlich - so das OLG - sei es denkbar, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant ohne ausdrückliche Vereinbarung zustande käme. Dies sei aber nur der Fall, wenn aus den Äußerungen des Steuerberaters für den Mandanten erkennbar werde, dass der Steuerberater als Anlagevermittler seine besonderen Kenntnisse und Verbindungen anbieten wolle. Rechtsanwältin Kirchner rät daher allen Steuerberaterinnen und Steuerberatern, diese haftungsrelevante Rechtsprechung des OLG bei ihrer Beratungstätigkeit zu beachten. 

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