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Familienrecht



Das Rechtsgebiet „Familienrecht“ regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten, Eheleuten und immer mehr an Bedeutung gewinnend nichtehelichen Partnerschaften.

Es lässt sich in folgende Komplexe untergliedern:

1. Unterhaltsrecht

Hierzu gehören insbesondere Ehegattenunterhaltsansprüche, also Ansprüche auf Unterhalt zwischen getrenntlebenden und geschiedenen Eheleuten.

- Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, also Kindesunterhalt, Elternunterhalt

- Unterhaltsanspruch des ein gemeinsames Kind betreuenden nichtehelichen Elternteils gegen den anderen Elternteil

2. Eheliches Güterrecht, Recht der Vermögensauseinandersetzung

Hierzu gehören neben den klassischen familienrechtlichen Ansprüchen wie Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes auch weitere Ansprüche zwischen Eheleuten außerhalb des ehelichen Güterrechtes wie Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (z. B. bei erheblichen Zuwendungen des einen Ehegatten an den Ehegatten im Vertrauen auf den weiteren Bestand der Ehe bei Wahlgüterstand der
Gütertrennung).

- Art und Weise der Verteilung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

- Schadenersatzansprüche unter Eheleuten

- Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums insbesondere gemeinsamer Immobilien, Bankkonten, Aktiendepots unter der Berücksichtigung wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche.

3. Verteilung des ehelichen Hausrats

Neben der Vermögensauseinandersetzung ist regelmäßig bei Scheitern einer Partnerschaft auch der Hausrat im engeren Sinn auseinanderzusetzen. Bei Eheleuten erfolgt dies im Streitfall aufgrund eines speziellen Gesetzes, sogenannten Hausratsverordnung. Die Abgrenzung zwischen Hausrat (Möbeln, Haushaltsgeräten, Geschirr) und sonstigen Vermögensauseinandersetzungen ist in Einzelfällen oft schwierig und bedarf einer genauen Analyse des einzelnen Falles. Als Beispiel genannt sei hier nur das sogenannte Familienauto.

4. Elterliche Sorge, Kindesumgang

Oft entbrennt zwischen sich trennenden Partnern Streit über die Frage, in wessen Haushalt die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben, wie häufig der andere Elternteil Umgang mit den gemeinsamen Kindern haben darf und wie die weitere Zukunft der gemeinsamen Kinder hinsichtlich schulischer Laufbahn, Berufswahl oder der Erziehung im Allgemeinen gestaltet wird. Ebenfalls streitträchtig ist die Frage der Verwaltung etwaigen Vermögens der Kinder. Der Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge ist befugt, sämtliche der vorgenannten Bereiche allein und autonom ohne die Möglichkeit der Einflussnahme des anderen Elternteils zu regeln. Eine gerichtliche Übertragung der kompletten elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist jedoch die Ausnahme, in der Regel wird im Streitfall durch das Familiengericht nur über das Aufenthaltsbestimmungsrecht – also das Recht darüber zu entscheiden, wo die Kinder leben – entschieden, im übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichwohl ist der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts berechtigt, autonom ohne Rücksprache mit dem anderen Mitsorgeberechtigten Elternteil über Fragen des alltäglichen Lebens zu entscheiden. Nur Entscheidungen mit erheblicher Tragweite sind gemeinsam zu treffen, insbesondere Wahl der Schule, der Berufsausbildung oder medizinischer Eingriffe. Sollte diesbezüglich zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommen, kann das Familiengericht die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen.

5. Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung einer Ehe wird als sogenannte Scheidungsfolgensache von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt. Hierunter versteht man den Ausgleich der jeweils während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung, insbesondere Ansprüche auf gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Rechte aus privaten Rentenlebensversicherungen. Obgleich von den Parteien und oft auch von den Anwälten nur Stiefmütterlich behandelt, handelt es sich hierbei um ein Rechtsgebiet von erheblicher Tragweite, da es um die Verteilung späterer Ansprüche auf Altersversorgung geht.

6. Rechtsgestaltendes Familienrecht

Die Rechtsbeziehungen zwischen Eheleuten sowie nichtehelichen Partnern können durch den Abschluss eines Ehevertrages oder Partnerschaftsvertrages gestaltet werden. Einer vertraglichen Regelung sind insbesondere zugänglich:

- Der Güterstand.

Also die Frage, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der modifiziert werden kann, leben wollen, oder sie sich für einen Wahlgüterstand – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft - entscheiden. Die Wahl eines ehelichen Güterstandes hat weitreichende Konsequenzen sowohl bei der Auseinandersetzung des Vermögens, wegen Scheidung als auch im Erbfall. Kompetente Beratung ist hierbei unbedingt geboten. Die Wahl des Güterstandes ist einvernehmlich jeder Zeit durch Abschluss eines neuen Vertrages abänderbar.

- Unterhaltsansprüche:

Während die Ansprüche auf Kindesunterhalt und Getrenntlebendunterhalt (Anspruch des Getrenntlebenden aber noch nicht geschiedenen Ehegatten) nur in sehr engen Grenzen fraglich ausgestaltet werden können, ist der sogenannte nacheheliche Unterhalt grundsätzlich frei vereinbar.

- Versorgungsausgleich:

Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches sind individuell zugeschnittene, den Bedürfnissen er jeweiligen Vertragspartner angepasste Gestaltungen in großen Umfange möglich.

Ehe- und Partnerschaftsverträge werden sowohl als Basis für das zukünftige Zusammenleben der Partner als auch für Abwicklung der gescheiterten Partnerschaft in Form von sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarungen geschlossen. Häufig werden sie mit erbrechtlichen Regelungen verknüpft.



Unsere Experten:



Eberhard Uhlig (Hanau)

Uwe Steinkrüger (Hanau)

Felix Löckle (Hanau)

 


 

 

 

 

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